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Vereinssatzung

 

Sportgruppe Holländische Schäferhunde Erlensee

 

                                                                   

§ 1 - Name und Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Sportgruppe Holländische Schäferhunde Erlensee“

                                                      SGHS Erlensee

 

Sein Sitz ist in 63607 Wächtersbach  und er ist in das Vereinsregister in Friedberg unter der Nummer VR 2902  eingetragen. Der Verein wurde am 20.01.2015 in 63694 Limeshain gegründet.

Das Geschäftsjahr ist das Kalender Jahr und Erfüllungsort ist Limeshain.

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Südwestdeutschen Hundesportverband e.V. (swhv) mit Sitz in Stuttgart an und unterwirft sich dessen Satzung und Ordnungen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung des Hundesportes und Hundeausbildung verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 2  - Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports.

 

Der SGHS wurde als sportlicher Verein zur Ergänzung des Holländischer Schäferhund Club Deutschland e.V.  (HSCD e.V.) gegründet. Der HSCD e.V. ist für den kompletten Bereich „Zuchtgeschehen des Holländischen Schäferhundes“ in Deutschland zuständig.

 

Der SGHS ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Zur Erfüllung des Vereinszwecks stellt sich der Verein nachstehende Aufgaben:

 

  • Hundehalter soll die Möglichkeit geboten werden, Ihre Hunde in allen Bereichen des Hundesports auszubilden an Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und sich an allen hundsportlichen Prüfungen und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.

 

  • Der Verein unterstützt und berät alle Hundehalter entsprechend seiner Möglichkeiten in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung sowie Ausbildung von Hunden in Zusammenhang stehen.

 

  • Förderung und aktive Beteiligung an den Belangen des Tierschutzes.

 

  • Vor allem Jugendliche in wirkungsvolle Weise an die hundesportliche Arbeit und an die sportlichen Grundsätze heranzuführen.

 

§ 3  Mitgliedschaft

  • Mitglied des SGHS kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter

 

  • Über die Aufnahme  entscheidet der Vorstand. Eine Angabe von Ablehnungsgründen ist nicht erforderlich.       

 

  • Das Mitglied erklärt gemäß Aufnahmeantrag, dass die Weitergabe von Daten (z. B. Namen der Mitglieder) an den Verband genehmigt ist.

 

  • Das swhv oder SGHS-Logo und/oder Wortmarke „swhv“/“SGHS“ dürfen nicht irreführend verwendet oder ohne Zustimmung des swhv/SGHS verändert werden.

      

  • Die Mitgliedschaft endet  durch

 

  • Ableben

  • freiwilligen Austritt

  • Streichung oder Ausschluss

   

Die freiwillige Austrittserklärung ist vier Wochen vor Ablauf  des Geschäftsjahres   

beim Vorstand schriftlich einzureichen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind    

vor dem Austritt zu erfüllen.    

 

         6.  Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz  2facher Anmahnung                       

              ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört

              besonders die Verweigerung der Beitragszahlung.

        

7.    Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt

 

  • bei Schädigung der Vereinsinteressen

  • durch beleidigende Äußerungen sowie ungebührliches Benehmen anderer   Mitglieder gegenüber, sowie gegen Leistungsbewertern, Lehrpersonal und Gästen.

  • ungebührliches Verhalten auch bei hundesportlichen Veranstaltungen, die

außerhalb des Einwirkungsbereichs des Vereins liegen

  • bei Verstoß gegen das Tierschutzgesetz  (Einsatz verbotener Hilfsmittel, etc.)

           

Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand mit Stimmenmehrheit. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein.

 

Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Hinzuziehung des Schiedsgerichtes zu. Dies entscheidet nach Prüfung aller Fakten, Beweismittel und Schriftsätze endgültig. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Beschwerde muss innerhalb 2 Wochen nach Zustellung des  Ausschlussbeschlusses erfolgen.                                                                                                        

§ 4   Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich in besonderer Weise um

den Verein und Hundesport  verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt

werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber die Rechte ordentlicher Mitglieder und anerkennen die Vereinssatzung.

 

Gleiches gilt für langjährige Vorsitzende des Vereins, die zu Ehrenvorsitzenden

ernannt werden können. Der Vorschlag für eine solche Ernennung erfolgt durch den  Vorstand an die Hauptversammlung, die darüber abstimmt.

 

 

§ 5   Beiträge

Jedes ordentliche und jedes jugendliche Mitglied hat einen Vereinsbeitrag zu                     

leisten, der bei Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten ist.

Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des                                          Vorstandes oder der Mitglieder festgelegt und in der Anlage „Gebührenordnung“  aufgeführt.  Die Wirksamkeit des Erhöhungsbeschlusses kann erst im nachfolgenden Geschäftsjahr wirksam werden.

 

Familienangehörige von Mitgliedern zahlen einen ermäßigten Beitrag, wenn sie unter der gleichen Adresse beim SGHS gemeldet sind. Ebenso zahlen Schüler, Jugendliche und Studenten einen ermäßigten Beitragssatz.

             

 Der Beitrag wird im 1.Quartal des Jahres mit Lastschrift- Einzugsverfahren vom

 Konto des Mitglieds abgebucht.

                                                                               

 

§ 6    Vorstand 

Der geschäftsführende Vereinsvorstand besteht aus:

           

  • dem   1. Vorsitzenden

  • dem   2. Vorsitzenden

  • dem Kassierer

 

Der Vorstand ist Vertretungsorgan des Vereins gemäß §26 BGB

Erste/r und Zweite/r Vorsitzende/r und Kassierer sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der/die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung oder in Absprache mit dem/der Ersten Vorsitzenden handeln.

 

Der erweiterte Vorstand  besteht aus:

             

  • dem Schriftführer

  • dem  Obmann für Ausbildung & Sport

  • Ausbildungsleiter für Fachbereiche

  • Ausbilder Team / Jugend

  • Beisitzer Öffentlichkeitsarbeit/Webseite

  •  

 

§6.1. Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

 

 

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

  • Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes für jedes Geschäftsjahr

  • Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern; Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen

  • Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des Schiedsgerichtes

  • Verleihung von Auszeichnungen

  • Bestellung eines Leiters/einer Leiterin der Geschäftsstelle

 

Vorstand und erweiterter Vorstand werden in der Hauptversammlung in dreijährigem Turnus gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt auch über 3 Jahre hinaus bis zu den Neuwahlen im Amt. Der geschäftsführende Vorstand muss Mitglied im HSCD e.V. sein.

Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, welches mindestens 3 Jahre dem SGHS oder HSCD e.V. angehören. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch  mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.

 

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Versammlungen werden von ihm in Übereinstimmung mit dem Vorstand einberufen.

 

Auch der 2. Vorsitzende  vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich ohne Einschränkung seiner Einzelvertretungsbefugnis nach außen, wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass  er von seiner Vertreterbefugnis nur Gebrauch machen darf,  wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Unvorhergesehene bzw. größere Ausgaben müssen durch den gesamten Vorstand genehmigt werden. Der Ausgabenrahmen des Kassiers und des 1. Vorsitzenden wird durch einen Vorstandbeschluss geregelt.

Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung durch 2 von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

Sie müssen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse der Hauptversammlung die Entlastung des Kassiers empfehlen.

 

Der Schriftführer  hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das von  ihm zu unterzeichnen ist. Außerdem obliegt ihm die Erledigung des Schriftwechsels nach Angaben des 1. Vorsitzenden.

 

Der Obmann für Ausbildung & Sport koordiniert den gesamten Bereich Ausbildung & Sport und wirkt selbständig mit. Zu seiner Unterstützung für Organisation, Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Seminaren, Lehrgängen, Events  etc. stehen ihm der Ausbildungsleiter für Fachbereiche und der Ausbilder Team/Jugend zur Verfügung. 

Sie sind in verschiedenen Sportbereichen tätig. Diese sind ebenfalls stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand. Für jeden Teilnehmer am Sport und Ausbildungsbetrieb ist eine der Eignung entsprechenden Prüfung anzustreben.

 

Dem  Beisitzer können Sachaufgaben zugeordnet werden. Er ist u.a. zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit und Betreuung des Internetauftrittes.

 

 

 

§6.2. Vorstandsitzungen

a)Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich/online einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von mindestens 10 Tagen einzuhalten. Bei Dringlichkeitsanträgen entfällt diese Frist.

Die Vorstandsitzungen sowie Beschlüsse können „online“ erfolgen.

 

b)Der geschäftsführende Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher oder fernmündlicher/online Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschluss auf einer Vorstandssitzung beantragt.

 

c)Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder (online) anwesend sind, darunter ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

d)Die Vorstandssitzung wird von dem/der Erster Vorsitzenden oder einem mit der Leitung beauftragtes Vorstandsmitglied geleitet. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

 

§ 7  Mitgliederversammlung

a)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

b)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.

c)In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nach Vollendung des 14. Lebensjahres, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 14 ruhen, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 7.1. Einberufung

Mindestens einmal im Jahr – wenn möglich im ersten Quartal- soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich per e mail an die Mitglieder spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin.

 

§ 7.2. Anträge

a)Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung in schriftlicher Form beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins einzureichen. Hierzu gehören nicht Satzungsänderungen, Auflösung und Vorstandswahlen.

 

b)Anträge, die nach der 10 Tage Frist beim Vorstand eingehen, können durch diesen noch zur Mitgliederversammlung eingebracht werden. Der geschäftsführende Vorstand kann noch während der Versammlung eigene Dringlichkeitsanträge einbringen.

 

c)Über die Zulassung von Anträgen nach Abs. b) entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung. Zur Annahme dieser Anträge ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§7.3. Leitung und Durchführung

a)Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem von ihm/ihr beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übergeben werden.

b)Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.

§7.4. Besondere Zuständigkeit

Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

 

a)Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen

b)Bericht der Kassenprüfer/innen

c)Entlastung des Vorstandes

d)Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (26 Absatz 2 BGB)

e)Wahl des erweiterten Vorstandes

f)Wahl der zwei Kassenprüfer/innen und ihrer Stellvertreter/innen

g)Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen

h)Beschlussfassung über gestellte Anträge, Auflösung des Vereins

i)Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr

j)Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes

k)Verabschiedung einer umfassenden Gebühren- und Spesenordnung

l)Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes

 

§7.5. Abstimmung

a)Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, Beitrags- und Gebührenordnung ist jedoch die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Diese Zustimmung kann auch schriftlich erklärt werden, muss jedoch innerhalb eines Monats nach Durchführung der Mitgliederversammlung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.

b)Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

c)Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit unberücksichtigt.

 

§7.6. Versammlungsprotokoll

a)Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.

b)Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer so wie Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

c)Das Protokoll ist durch Rundschreiben per email allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

d) Der nächsten Mitgliederversammlung obliegt die Genehmigung des Protokolls.

 

§7.7. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Hierzu gilt §7 + 7.6.

 

§ 8 Schiedsgericht

  • Der Verein richtet ein Schiedsgericht ein. Das Schiedsgericht ist unabhängig und entscheidet ohne Ansehen der Person

  • Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern

  • Das Schiedsgericht ist Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstands und für Unstimmigkeiten zwischen Mitglied und Verein zuständig, wenn es angerufen wird

  • Der Vorstand hat im Falle einer eigenen Betroffenheit das Recht ein Verfahren vor dem Schiedsgericht zu betreiben

 

§9 Unabhängigkeit

Das Schiedsgericht ist in seiner Entscheidung unabhängig. Es ist in Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen) an die gestellten Anträge nicht gebunden.

 

Rechtskräftige bzw. unanfechtbare Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vom Vorstand zu vollstrecken.

 

§ 10  Auflösung

Auflösung des Vereins

 

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so wählt die Mitgliederversammlung einen alleinigen vertretungsberechtigten Liquidator. Macht die Mitgliederversammlung hiervon keinen Gebrauch, so ist das letzte Vorstandsmitglied/letzten Vorstandsmitglieder der alleinige Liquidator/die alleinigen Liquidatoren.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins z.Hd. des HSCD e.V. 

Gartenstraße 4, 53340 Meckenheim Lüftelberg , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Sonstiges

Aufgaben der Hauptversammlung sowie der Fachbereiche sind in der Satzung vorgeschrieben. 

 

Der SGHS Erlensee unterwirft sich der Satzung, den Ordnungen und Prüfungsordnungen des swhv (Südwestdeutscher Hundesportverband).

 

§ 12

Soweit durch die vorstehende Satzung nicht anders bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß §§ 21 – 79 BGB über Vereine.

 

Die vorliegende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 20.01.2015   mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen. (Gründungsprotokoll)

 

Der geschäftsführende Vorstand wurde beauftragt, umgehend die notwendigen Schritte zur Eintragung in Vereinsregister zu veranlassen. 

   

 

STAND 11.08.2021

 

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